Die Bundesregierung hat am 16.10.2013 die 2. Verordnung zur Änderung zur EnEV beschlossen. Berücksichtigt werden darin alle vom Bundesrat geforderten Auflagen vom 11.10.2013.
Es wird mit einem Inkrafttreten der EnEV laut Bundesregierung im Frühsommer 2014 gerechnet.
Wesentliche Änderungen:
Neubau
- Im ersten Schritt ist keine Verschärfung der energetischen Anforderungen berücksichtigt. [Anlage 2, Tabelle 1 und 2].
- Ab 01.01.2016: Anhebung der energetischen Anforderungen an Neubauten um durchschnittlich 25 % des Primärenergiebedarfs und rund 20 % bei der Gebäudehülle [Anlage 2, Tabelle 1 und 2].Bestandsgebäude
Bestandsgebäude
- Für Sanierung bestehender Gebäude ist keine Verschärfung berücksichtigt. [Anlage 1]
- Bis 2015: Pflicht zum Austausch alter Konstanttemperatur-Heizkessel (älter 1985 bzw.30 Jahre). Nicht betroffen sind Brennwert- und Niedertemperaturheizkessel. [§10]
- Bis 2016: Dämmung von zugänglichen, obersten Geschossdecken zum unbeheizten Dachraum, die zurzeit nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach4108‑2 (2013/2) erfüllen. [§10]
Änderungen im Bereich der Energieausweise
- Verkauf oder Vermietung von Immobilien: Präzisierung der bestehenden Regelungen. Vorlage Energieausweis bei Besichtigung des Objekts [§16/2]
Aushändigung des Ausweises an Mieter bzw. Käufer [§16/2] - Immobilienanzeigen: Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte und bei neu zu erstellenden Energieausweisen die Energieeffizienzklasse (A+ — H) bei Verkauf und Vermietung [§16a]
- Einführung einer Registriernummernsystems [§26c]
- Änderung der Skala zur Anzeige des Energieverbrauchs: Einführung einerEnergieeffizienzklasse [Anlage 6 und 7] Weitere Änderungen
- Die Umsetzung der neuen EnEV wird durch die Einführung von Registriernummern und unabhängigen Stichprobenkontrollen durch die Länder in folgenden Bereichen gestärkt [§26c und d]:
Energieausweise und Berichte über Inspektion von Klimaanlagen - Der Bezug zu technischen Regelwerken sind aktualisiert (z.B. DIN V 18599 Stand2011-12, DIN V 4108 Stand 2013-02)
- Der Niedrigstenergie-Standard (Standard für Neubauten ab 2021/Behördengebäude ab2019) muss spätestens Ende 2018 / Ende 2016 definiert werden (konkrete Vorgaben energetische Mindestqualität).
