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Kurzinfo zur Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV)

Die Bundesregierung hat am 16.10.2013 die 2. Verordnung zur Änderung zur EnEV beschlossen. Berücksichtigt werden darin alle vom Bundesrat geforderten Auflagen vom 11.10.2013.

Es wird mit einem Inkraft­tre­ten der EnEV laut Bun­des­re­gie­rung im Früh­som­mer 2014 gerechnet.

Wesent­li­che Änderungen:

Neubau

  • Im ers­ten Schritt ist kei­ne Ver­schär­fung der ener­ge­ti­schen Anfor­de­run­gen berück­sich­tigt. [Anla­ge 2, Tabel­le 1 und 2].
  • Ab 01.01.2016: Anhe­bung der ener­ge­ti­schen Anfor­de­run­gen an Neu­bau­ten um durch­schnitt­lich 25 % des Pri­mär­ener­gie­be­darfs und rund 20 % bei der Gebäu­de­hül­le [Anla­ge 2, Tabel­le 1 und 2].Bestandsgebäude

Bestandsgebäude

  • Für Sanie­rung bestehen­der Gebäu­de ist kei­ne Ver­schär­fung berück­sich­tigt. [Anla­ge 1]
  • Bis 2015: Pflicht zum Aus­tausch alter Kon­stant­tem­pe­ra­tur-Heiz­kes­sel (älter 1985 bzw.30 Jah­re). Nicht betrof­fen sind Brenn­wert- und Nie­der­tem­pe­ra­tur­heiz­kes­sel. [§10]
  • Bis 2016: Däm­mung von zugäng­li­chen, obers­ten Geschoss­de­cken zum unbe­heiz­ten Dach­raum, die zur­zeit nicht die Anfor­de­run­gen an den Min­dest­wär­me­schutz nach4108‑2 (2013/2) erfül­len. [§10]
    Ände­run­gen im Bereich der Energieausweise
  • Ver­kauf oder Ver­mie­tung von Immo­bi­li­en: Prä­zi­sie­rung der bestehen­den Rege­lun­gen. Vor­la­ge Ener­gie­aus­weis bei Besich­ti­gung des Objekts [§16/2]
    Aus­hän­di­gung des Aus­wei­ses an Mie­ter bzw. Käu­fer [§16/2]
  • Immo­bi­li­en­an­zei­gen: Pflicht zur Anga­be ener­ge­ti­scher Kenn­wer­te und bei neu zu erstel­len­den Ener­gie­aus­wei­sen die Ener­gie­ef­fi­zi­enz­klas­se (A+ — H) bei Ver­kauf und Ver­mie­tung [§16a]
  • Ein­füh­rung einer Regis­trier­num­mern­sys­tems [§26c]
  • Ände­rung der Ska­la zur Anzei­ge des Ener­gie­ver­brauchs: Ein­füh­rung einer­Ener­gie­ef­fi­zi­enz­klas­se [Anla­ge 6 und 7] Wei­te­re Änderungen
  • Die Umset­zung der neu­en EnEV wird durch die Ein­füh­rung von Regis­trier­num­mern und unab­hän­gi­gen Stich­pro­ben­kon­trol­len durch die Län­der in fol­gen­den Berei­chen gestärkt [§26c und d]:
    Ener­gie­aus­wei­se und  Berich­te über Inspek­ti­on von Klimaanlagen
  • Der Bezug zu tech­ni­schen Regel­wer­ken sind aktua­li­siert (z.B. DIN V 18599 Stan­d2011-12, DIN V 4108 Stand 2013-02)
  • Der Nied­rigst­ener­gie-Stan­dard (Stan­dard für Neu­bau­ten ab 2021/Behördengebäude ab2019) muss spä­tes­tens Ende 2018 / Ende 2016 defi­niert wer­den (kon­kre­te Vor­ga­ben ener­ge­ti­sche Mindestqualität).

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