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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Sachverständigenleistungen und Gutachtenerstellungen

  1. All­ge­mei­nes — Geltungsbereich
    Allen Leis­tun­gen des Sach­ver­stän­di­gen lie­gen die­se Ver­trags­be­din­gun­gen zugrun­de. Ent­ge­gen­ste­hen­de oder abwei­chen­de Bedin­gun­gen des Auf­trags­ge­bers wer­den nicht aner­kannt, es sei denn, sie wur­den aus­drück­lich schrift­lich bestä­tigt. Sie gel­ten sowohl für Fol­ge­auf­trä­ge als auch bei stän­di­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen. Ver­brau­cher im Sin­ne der Geschäfts­be­zie­hun­gen sind natür­li­che Per­so­nen, mit denen in Geschäfts­be­zie­hun­gen getre­ten wird, ohne dass die­se eine gewerb­li­che oder selbst­stän­di­ge beruf­li­che Tätig­keit zuge­rech­net wer­den kann. Unter­neh­mer im Sin­ne der Ver­trags­be­din­gun­gen sind natür­li­che oder juris­ti­sche Per­so­nen oder rechts­fä­hi­ge Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, mit denen in Geschäfts­be­zie­hun­gen getre­ten wird, die in Aus­übung einer gewerb­li­chen oder selbst­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit, han­deln. Auf­trag­ge­ber im Sin­ne der Ver­trags­be­din­gun­gen sind sowohl Ver­brau­cher als auch Unternehmer.
  2. Auf­trags­er­tei­lung
    Die Auf­trä­ge sind für den Sach­ver­stän­di­gen erst ver­bind­lich, wenn und soweit sie schrift­lich bestä­tigt wur­den. Schrift­li­cher Bestä­ti­gung bedür­fen auch Ände­run­gen, Ergän­zun­gen und münd­li­che Neben­ab­re­den jed­we­der Art. Hier­un­ter fal­len ins­be­son­de­re auch Aus­künf­te und Zusa­gen von Mit­ar­bei­tern des Sach­ver­stän­di­gen. Bestellt der Auf­trag­ge­ber die Leis­tun­gen des Sach­ver­stän­di­gen auf münd­li­chem oder elek­tro­ni­schem Wege, wird der Sach­ver­stän­di­ge den Zugang der Bestel­lung unver­züg­lich bestä­ti­gen. Die Zugangs­be­stä­ti­gung kann mit der Annah­me­er­klä­rung ver­bun­den wer­den. Sofern der Auf­trag­ge­ber das Werk auf elek­tro­ni­schem Wege bestellt, wird der Ver­trags­text von dem Sach­ver­stän­di­gen gespei­chert und dem Auf­trag­ge­ber auf Ver­lan­gen nebst den vor­lie­gen­den Ver­trags­be­din­gun­gen des Sach­ver­stän­di­gen per E‑Mail zugesandt.
  3. Fern­ab­satz­ver­trag mit Widerrufsklausel
    Bei einem Fern­ab­satz­ver­trag hat ein Ver­brau­cher das Recht, sei­ne auf Abschluss des Ver­tra­ges gerich­te­te Wil­lens­er­klä­rung inner­halb von 2 Wochen nach Ver­trags­ab­schluss zu wider­ru­fen. Der Wider­ruf muss kei­ne Begrün­dung ent­hal­ten und ist in schrift­li­cher Form gegen­über dem Sach­ver­stän­di­gen oder durch Rück­sen­dung der Leis­tung, sofern tat­säch­lich mög­lich, zu erklä­ren. Zur Frist­wah­rung genügt die recht­zei­ti­ge Absen­dung. Der Sach­ver­stän­di­ge ist nicht ver­pflich­tet, vor Ablauf der Wider­rufs­frist bzw. vor Erlö­schen des Wider­rufs­rech­tes sei­ne ver­trag­lich geschul­de­te Leis­tung zu erbringen.

  4. Leis­tun­gen
    Der Sach­ver­stän­di­ge wird sei­ne Leis­tun­gen unpar­tei­isch, neu­tral und gewis­sen­haft, ent­spre­chend den aner­kann­ten Regeln, unter Beach­tung der zum Zeit­punkt der Auf­trags­an­nah­me bestehen­den Vor­schrif­ten aus­füh­ren. Der Auf­trag­ge­ber wird dem Sach­ver­stän­di­gen sämt­li­che Infor­ma­tio­nen ertei­len, die die­ser zur sach­ge­mä­ßen Erle­di­gung der Leis­tung benö­tigt. Der Umfang der von dem Sach­ver­stän­di­gen zu erbrin­gen­den Leis­tung wird bei Auf­trags­er­tei­lung schrift­lich fest­ge­legt. Ergibt sich bei der ord­nungs­ge­mä­ßen Durch­füh­rung des Auf­tra­ges, dass Ände­run­gen und/oder Erwei­te­run­gen die­ses Auf­trags­um­fan­ges erfor­der­lich sind, wird vor einer wei­te­ren Tätig­keit des Sach­ver­stän­di­gen der geän­der­te Auf­trags­um­fang sowie die Ände­run­gen der Ver­gü­tung schrift­lich ver­ein­bart. Soll­te kei­ne Eini­gung zustan­de kom­men und ein Fest­hal­ten am Ver­trag dem Auf­trag­ge­ber im Hin­blick auf Erwei­te­rung des Auf­tra­ges unzu­mut­bar sein, kann er den Ver- trag kün­di­gen. Dem Sach­ver­stän­di­gen steht in die­sem Fall die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung abzüg­lich erspar­ter Auf­wen­dun­gen, man­gels Ver­ein­ba­rung, eine ange­mes­se­ne Ver­fü­gung zu.

  5. Auf­trag­ge­ber­pflich­ten
    Der Auf­trag­ge­ber hat alle für die Aus­füh­rung des Auf­tra­ges not­wen­di­gen Aus­künf­te und Unter­la­gen gewis­sen­haft, voll­stän­dig und unent­gelt­lich sowie recht­zei­tig dem Sach­ver­stän­di­gen zur Ver­fü­gung zu stel­len. Der Auf­trag­ge­ber hat von sich aus auf alle Vor­gän­ge und Umstän­de, die für die Durch­füh­rung des Auf­tra­ges von Bedeu­tung sein könn­ten, auf­merk­sam zu machen. Die Aus­füh­rung des Auf­tra­ges ohne Erfül­lung der vor­ste­hen­den zwei Absät­ze geht auf das allei­ni­ge Risi­ko des Auf­trag­ge­bers, soweit nicht den Sach­ver­stän­di­gen ein Mit­ver­schul­den trifft.

  6. Geheim­hal­tung
    Der Sach­ver­stän­di­ge beach­tet die Ein­hal­tung der Schwei­ge­pflicht. Der Sach­ver­stän­di­ge trifft Vor­sor­ge dafür, dass weder Gut­ach­ten noch sons­ti­ge Tat­sa­chen und Unter­la­gen, die bei der Aus­füh­rung der Dienst­leis­tung bekannt wer­den, und die sich für den Auf­trag­ge­ber und den Auf­trags­ge­gen­stand bezie­hen, unbe­fugt offen­bart, aus­ge­nutzt oder wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Der Sach­ver­stän­di­ge kann von den schrift­li­chen Unter­la­gen, die dem Sach­ver­stän­di­gen zur Ein­sicht über­las­sen oder für die Auf­trags­durch­füh­rung über­ge­ben wur­den, Ablich­tun­gen für die Unter­la­gen machen. An den erbrach­ten Dienst­leis­tun­gen behält sich der Sach­ver­stän­di­ge die Urhe­ber­rech­te aus­drück­lich vor. Bei Auf­trags­er­tei­lung wird der Umfang der Leis­tun­gen von dem Sach­ver­stän­di­gen schrift­lich fest­ge­legt. Der Auf­trag­ge­ber darf das im Rah­men des Auf­trags den Sach­ver­stän­di­gen erstell­te Gut­ach­ten bzw. die von dem Sach­ver­stän­di­gen erbrach­ten Leis­tun­gen mit allen damit zusam­men­hän­gen­den Ein­zel­hei­ten nur für den Zweck ver­wen­den, für den es bei Auf­trags­er­tei­lung ver­ein­bart wurde.

  7. Zah­lungs­be­din­gun­gen
    Das dem Sach­ver­stän­di­gen zuste­hen­de Hono­rar wird mit Been­di­gung des Auf­trags fäl­lig und ist umge­hend nach Vor­la­ge der Rech­nung, spä­tes­tens bis zu dem dar­in ange­ge­be­nen Ter­min, ohne Abzug zur Zah­lung fäl­lig. Der Sach­ver­stän­di­ge ist berech­tigt, einen Vor­schuss von 50 % der ver­ein­bar­ten bzw. abseh­ba­ren Kos­ten zu ver­lan­gen, sobald die Besich­ti­gung des Objek­tes statt­ge­fun­den hat. Der Sach­ver­stän­di­ge ist gegen Unter­neh­men berech­tigt, Erhö­hun­gen der Umsatz­steu­er, die zwi­schen Ver­trags­ab­schluss und Rech­nungs­stel­lung ein­tre­ten und vom Auf­trag­neh­mer steu­er­lich zu beach­ten sind, an den Auf­trag­ge­ber wei­ter­zu­ge­ben. Gegen­über Ver­brau­chern besteht die­ses Recht nur, wenn zwi­schen Ver­trags­ab­schluss und Erhö­hung der Umsatz­steu­er mehr als 4 Mona­te ver­stri­chen sind. Soweit nicht aus­drück­lich schrift­lich ein Fest­preis, ein Ange­bot oder eine ande­re Bemes­sungs­grund­la­ge, z. B. zu den Sät­zen der AlHo­nO, ver­ein­bart wor­den ist, gilt die bei Auf­trags­er­tei­lung gül­ti­ge Preis­lis­te des Sach­ver­stän­di­gen. Wech­sel, Schecks und Zah­lungs­an­wei­sun­gen wer­den nur erfül­lungs­hal­ber ange­nom­men. Sie gel­ten erst dann als Zah­lung, wenn sie end­gül­tig gut­ge­schrie­ben wor­den sind. Bank­üb­li­che Spe­sen gehen zulas­ten des Auf­trag­ge­bers. Eine Auf­rech­nung mit einer Gegen­for­de­rung oder die Gel­tend­ma­chung eines Zurück­be­hal­tungs­rech­tes sind aus­ge­schlos­sen, es sei denn, die Gegen­for­de­rung oder das Gegen­recht ist unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt.  Ist der Auf­trag­ge­ber mit der Beglei­chung des Kos­ten­vor­schus­ses in Ver­zug, so kann der Sach­ver­stän­di­ge nach Set­zung einer ange­mes­se­nen Nach­frist vom Ver­trag zurück­tre­ten oder Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung ver­lan­gen. Vor­be­halt­lich des Nach­wei­ses eines höhe­ren Scha­dens hat der Auf­trag­ge­ber, wenn er Ver­brau­cher ist, Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 5 % über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz, ansons­ten in Höhe von 8 % über dem Basis­zins­satz zu bezah­len. Soll­ten dem Sach­ver­stän­di­gen Tat­sa­chen bekannt wer­den, aus denen sich ergibt, dass der Auf­trag­ge­ber nicht mehr kre­dit­wür­dig ist, so ist der Sach­ver­stän­di­ge berech­tigt, vor Auf­trags­er­le­di­gung Bar­zah­lung zu ver­lan­gen. Auch kann der Sach­ver­stän­di­ge in der­ar­ti­gen Fäl­len nach ange­mes­se­ner Nach­frist vom Ver­trag zurück­tre­ten oder Scha­den­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung ver­lan­gen. Die­ser beträgt 15 % der Ver­gü­tung, vor­be­halt­lich der Gel­tend­ma­chung eines höhe­ren Scha­dens, es sei denn, der Auf­trag­ge­ber weist nach, dass kein oder ein gerin­ger Scha­den ent­stan­den ist. Dies gilt auch bei Nicht­ein­hal­tung der Zah­lungs­be­din­gun­gen, bei Nicht­ein­lö­sen von Schecks oder Wech­seln, Zah­lungs­ein­stel­lun­gen, Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen des Auf­trag­ge­bers oder die Ableh­nung der Eröff­nung man­gels Mas­se beim Auftraggeber.

  8. Fris­ten
    Leis­tungs­zei­ten, die der Sach­ver­stän­di­ge ange­ge­ben hat, sind unver­bind­lich, es sei denn, deren Ver­bind­lich­keit ist im Ver­trag aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart. Ver­ein­bar­te ver­bind­li­che Ter­mi­ne für die Erbrin­gung der Leis­tung des Sach­ver­stän­di­gen bzw. der Durch­füh­rung der Leis­tun­gen begin­nen mit Ver­trags­ab­schluss, bei Ver­brau­chern mit Ablauf der Wider­rufs­frist nach § 355 BGB. Soweit eine Vor­aus­zah­lung ver­ein­bart wur­de oder Unter­la­gen des Auf­trag­ge­bers benö­tigt wer­den, beginnt der Lauf der Frist frü­hes­tens nach Ein­gang der Unter­la­gen bzw. Gut­schrift der Vor­aus­zah­lung. Der Sach­ver­stän­di­ge haf­tet für Ver­zugs­schä­den nur, wenn ihm Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit zulas­ten gelegt wer­den kann.
     
  9. Kün­di­gung
    Der Ver­trag kann von bei­den Sei­ten jeder­zeit aus wich­ti­gem Grund gekün­digt wer­den, wobei die Kün­di­gung in ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form bedarf. Eine ordent­li­che Kün­di­gung des Ver­tra­ges ist aus­ge­schlos­sen. Ein wich­ti­ger Grund für eine Kün­di­gung liegt für den Auf­trag­ge­ber ins­be­son­de­re dann vor, wenn der Sach­ver­stän­di­ge nach vor­he­ri­ger frucht­lo­ser Abmah­nung sei­ne Sach­ver­stän­di­gen­pflich­ten grob ver­letzt. Für den Sach­ver­stän­di­gen liegt ein wich­ti­ger Grund für eine Kün­di­gung ins­be­son­de­re dann vor, wenn der Auf­trag­ge­ber eine not­wen­di­ge Mit­wir­kung trotz Frist­set­zung mit Ableh­nungs­an­dro­hung wei­ter­hin ver­wei­gert, wenn sei­tens des Auf­trag­ge­bers ver­sucht wird, in unzu­läs­si­ger Wei­se auf den Inhalt des Gut­ach­tens ein­zu­wir­ken sowie, wenn der Auf­trag­ge­ber in Ver­mö­gens­ver­fall oder in Schuld­ner­ver­zug gerät. Wird der Ver­trag sei­tens des Auf­trag­ge­bers aus wich­ti­gem Grund gekün­digt, so ste­hen dem Sach­ver­stän­di­gen die ver­ein­bar- te Ver­gü­tung nur für die bis zum Kün­di­gungs­zeit­punkt erbrach­ten Teil­leis­tun­gen zu, dies auch nur dann, wenn die­se für den Auf­trag­ge­ber ver­wend­bar sind. Bei einer Kün­di­gung durch den Sach­ver­stän­di­gen ver­blei­ben die­sem die ver­ein­bar­ten Ver­gü­tungs­an­sprü­che. Anzu­rech­nen sind erspar­te Anwen­dun­gen. Vor­be­halt­lich des Nach­wei­ses eines grö­ße­ren Scha­dens beträgt die in die­sem Fal­le zu bezah­len­de Ver­gü­tung abzüg­lich erspar­ter Auf­wen­dun­gen 15 % der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung für die von dem Sach­ver­stän­di­gen noch nicht erbrach­ten Leis­tun­gen. Die erbrach­ten Leis­tun­gen sind voll­stän­dig zu ver­gü­ten, auch wenn es sich dabei um für den Auf­trag­ge­ber nicht ver­wert­ba­re Teil­leis­tun­gen handelt.
     
  10. Gewähr­leis­tung
    Soweit der Sach­ver­stän­di­ge Dienst­leis­tun­gen erbringt, sind die Par­tei­en sich dar­über einig, dass der Sach­ver­stän­di­ge kei­nen bestimm­ten Erfolg, son­dern aus­schließ­lich Dienst­leis­tun­gen schul­det und es allei­ne im Ent­schei­dungs- und Risi­ko­be­reich des Auf­trag­ge­bers liegt, anhand der erbrach­ten Dienst­leis­tun­gen sich dar­aus erge­ben­de not­wen­di­ge Ent­schei­dun­gen zu tref­fen. Ansons­ten kann der Sach­ver­stän­di­ge bei Auf­tre­ten von Män­geln inner­halb der Gewähr­leis­tung zunächst vom Recht auf Nach­er­fül­lung Gebrauch machen. Die Nach­er­fül­lung erfolgt nach Wahl des Sach­ver­stän­di­gen durch Män­gel­be­sei­ti­gung (Nach­bes­se­rung) oder durch Neu­erstel­lung (Nach­lie­fe­rung). Falls und erst wenn die Nach­er­fül­lung fehl­schla­gen soll­te, hat der Auf­trag­ge­ber das Recht nach sei­ner Wahl, Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges zu ver­lan­gen. Wei­te­re Gewähr­leis­tungs­rech­te sind aus­ge­schlos­sen. Bei einer nur gering­fü­gi­gen Ver­trags­wid­rig­keit, ins­be­son­de­re bei nur gering­fü­gi­gen Män­geln, steht dem Auf­trag­ge­ber jedoch kein Rück­tritts­recht zu. Sofern der Sach­ver­stän­di­ge die in einem Man­gel lie­gen­de Pflicht­ver­let­zung nicht zu ver­tre­ten hat, ist der Auf­trag­ge­ber eben­falls nicht zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt. Bean­stan­dun­gen sind vom Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich nach Fest­stel­lung dem Sach­ver­stän­di­gen schrift­lich anzu­zei­gen. Ein Anspruch auf Scha­den­er­satz bleibt bei Feh­len von zuge­si­cher­ten Eigen­schaf­ten unberührt.
     
  11. Haf­tung
    Für Schä­den haf­tet der Sach­ver­stän­di­ge nur, wenn ihm oder einem sei­ner Erfül­lungs­ge­hil­fen eine vor­sätz­li­che oder grob fahr­läs­si­ge Ver­let­zung von Pflich­ten nach­ge­wie­sen wer­den kann. Auch in die­sem Fall ist die Ersatz­pflicht des Sach­ver­stän­di­gen auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt. Für den Fall, dass der Sach­ver­stän­di­ge eine Pflicht ver­letzt, aus der sich typi­scher­wei­se Gefah­ren für Leben und Gesund­heit erge­ben und daher eine Haf­tung auch bei ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit besteht, ist deren Höhe auf einen Betrag von 300.000,00 Euro für Sach- und Ver­mö­gens­schä­den begrenzt.
     
  12. Schluss­be­stim­mun­gen
    Erfül­lungs­ort für sämt­li­che Ansprü­che aus die­sem Ver­trag und Gerichts­stand ist, wenn er mit einem Unter­neh­mer geschlos­sen ist, der Sitz des Sach­ver­stän­di­gen. Im Übri­gen gilt bei sämt­li­chen Ansprü­chen des Sach­ver­stän­di­gen gegen den Auf­trag­ge­ber des­sen Wohn­sitz als Gerichts­stand. Soll­te eine Bestim­mung die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam sein oder wer­den oder soll­te sich eine ergän­zungs­be­dürf­ti­ge Lücke erge­ben, so wird dadurch die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Der Auf­trag­ge­ber und der Sach­ver­stän­di­ge ver­pflich­ten sich für die­sen Fall, die ungül­ti­ge Bestim­mung durch eine sol­che zu erset­zen, die dem beab­sich­tig­ten Zweck der Ungül­ti­gen mög­lichst nahe kommt.

Essen, den 02.01.2015    Sven Winkhardt

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